Nutzungsänderung

Um die Nutzung ändern zu dürfen, bedarf es gemäß der betreffenden Landesbauordnung („Änderung der genehmigten Nutzungsart“) einer Genehmigung (Bauantrag), wenn an die neue bauliche Anlage in der neuen oder weiteren Nutzung Anforderungen seitens des öffentlichen Baurechts gestellt werden, was in der Regel der Fall ist. Die Genehmigung wird von der zuständigen Gemeinde beziehungsweise Stadt auf Antrag erteilt.

Nutzungsänderung im Baurecht

Der Antrag, welcher an die zuständige Genehmigungsbehörde gestellt wird, unterliegt einigen Anforderungen. So muss zunächst für die Nutzungsänderungsgenehmigung ein behördliches Antragsformular, welches bei der Behörde erhältlich ist, ausgefüllt und vom Bauherren sowie vom Antragssteller persönlich unterschrieben werden.  Außerdem muss dem Antrag auf Nutzungsänderung beigefügt werden:

  • Lageplan, welcher nicht älter als sechs Monate sin darf und der mindestens im Maßstab 1:500 auf der Grundlage einer Flur- oder Liegenschaftskarte erstellt sein muss
  • Bauzeichnungen mit Eintragungen sowohl der bisherigen als auch der geplanten Nutzung, die sämtliche von der Nutzungsänderung betroffenen Geschosse des Gebäudes zeigen müssen (Maßstab 1:100)
  • Wohn- und Nutzflächenberechnung
  • Stellplatznachweis für den Mehrbedarf, da für die geplante Nutzung im Allgemeinen Stellplätze wie bei einer Neuerrichtung des Gebäudes  vorhanden sein müssen. 
  • Sollte die Nutzungsänderung gewerblicher Art sein, ist zudem noch eine Betriebsbeschreibung erforderlich.
  • Sollten bauliche Änderungen anfallen, müssen auch die voraussichtlichen Herstellungskosten sowie die Baubeschreibung angegeben werden.
  • Zu beachten ist ebenfalls, dass in Einzelfällen Gutachten, wie etwa Schallschutzgutachten oder ein Konzept zum Brandschutz erforderlich sein müssen.


Die Zulässigkeit der geplanten Nutzungsänderung wird dann von der zuständigen Behörde überprüft und gegebenenfalls genehmigt. Gegebenenfalls auch mit Auflagen. Sind allerdings keine baulichen Veränderungen mit der Nutzungsänderung verbunden, werden dem Antragsteller keine speziellen Auflagen gemacht.